beim Abschluss eines Mietvertrages
In Sachen Mieter/Vermieter-Verhältnisse hat sich in Deutschland vieles zu Ungunsten von Vermietern verändert. Wenn man keinen Ärger haben möchte, Mietzinsen gesichert sein sollen etc. gilt es sich stetig auf neue Rechtssprechungen einzustellen. Sehen Sie hierzu auch: "Mieter ein heikles Thema" - "Die traurigen Fakten für Vermieter"
Die nachstehende Auflistung gibt einen kurzen Überblick über die Fallen, die Vermietern über Nacht große Sorgen bereiten können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nachstehend das Thema bzw. die einzelnen Probleme nur kurz anreißen können. Das Thema an sich ist sehr komplex. Sollten Sie weitere Fragen oder gar ein konkretes Problem haben, stehen Ihnen unsere Spezialisten gern mit Rat und Tat zur Seite. Setzen Sie sich einfach kurz und unverbindlich mit uns in Verbindung. Wir helfen gern. …Hier…
nVeraltet
nUngeeignet
nSelbstgestricktes Formular (Rechtssicherheit???)
z.B:
Verweis auf II. BV
§ 568 BGB wird ausgeschlossen
Fristenplan mit starrer Frist
2. Falsche Vertragspartei |
nPrüfung des Eigentümer-Status per Grundbuch
nVorsicht bei Erbengemeinschaften oder BGB –Gesellschaften
(…alle Gesellschafter aufführen u. alle unterschreiben lassen…)
nEbenso bei mehreren Mietern – alle Mieter als Vertragspartei aufnehmen –
…Haftung durch jeden Mieter als Gesamtschuldner…)
z.B.
nalle Mieträume
nNebenräume
nGemeinschaftseinrichtungen
nMitvermietetes Zubehör
nVollständige und präzise Formulierung
nVorsicht bei Flächenangaben – Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden.
nkeine einfache Befristung mehr möglich
nnur noch qualifizierte Zeitverträge zulässig.
Befristungsgründe:
nEigenbedarf
nAbbruch/Modernisierung
nVermietung an Betriebsangehörige
nGründe bei Abschluss des Mietvertrages schriftlich und nachvollziehbar mitteilen
nBei Staffelmiete max. 4 Jahre Befristung
nOrdentliches Kündigungsrecht kann auch durch Formularvertrag ausgeschlossen werden.
nFür Mieter max. 4 Jahre
nSchriftformerfordernis bei befristeten Verträgen gilt auch für spätere Nachträge oder Änderungen.
nZusätzliche Betriebskosten schuldet der Mieter nur bei Vereinbarung
nPauschale und Vorauszahlung nicht verwechseln
nSeit 1.1.2004 dilt die Betriebskosten-Verordnung nicht mehr Anlage 3 zu §27 der II. BV:
nSonstige Betriebskosten namentlich nennen
nStaffelmiete gelten zahlreiche Besonderheiten – max. 4 Jahre. Frist beachten!!!
6. Fehler bei Schönheitsreparaturen |
Grundsatz: Mieter darf nicht zu mehr verpflichtet werden , als er abwohnt.
nUnzulässig: z.B. Verpflichtung zur Schlussrenovierung unabhängig von der Mietdauer
nZulässig: z.B. Quotenklausel + Fristenplan als Kombi.
nMax. 3-Netto-Mieten
nBarkaution: Zahlung in 3 Raten
nBürgschaft oder Sparbuch über Höhe der Kaution sofort
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